De Zaak Van De Abandonnerende Polder En De Afschaffing Van De Waterschapsrechtspraak in 1841

Author: Giebels, Ludy

Source: The Legal History Review, Volume 60, Numbers 3-4, 1992 , pp. 449-469(21)

Publisher: Martinus Nijhoff Publishers, an imprint of Brill

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Abstract:

Während der Französischen Zeit (1795-1813) wurden in den Niederlanden die Strukturen für die nachmalige zentrale, regionale und örtliche Regierungsgewalt grundgelegt, insbesondere die Gewaltenteilung. Doch blieben die Wasserschaften (waterschappen) von der Neuregelung unberührt, so daß sie de facto ihre angestammten Kompetenzen behielten. Nachdem 1810 eine selbständige Gerichtsverfassung geschaffen worden war, kam die Gerichtsbarkeit der Wasserschaften unter Beschuß. Zwar wurde sie 1817 durch einen Königlichen Erlaß (Koninklijk Besluit) bestätigt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Erlasses jedoch wurde von liberalen Politikern und Juristen heftig bestritten. 1834 wurde das Gericht der Wasserschaft Rheinland (Hoogheemraadschap van Rijnland) mit einem Fall befaßt, der hohe Wellen schlug und schließlich zum Untergang dieser Sondergerichtsbarkeit führte. Der 'Binnenpolder onder Zwammerdam' war geladen worden, weil er sich weigerte weiterhin für die Unterhaltskosten einer Rheinbrücke auf-zukommen, die er jahrhundertelang getragen hatte. Der Anwalt des Beklagten, der liberale Politiker Donker Curtius, bestritt von Anfang an die Zuständigkeit des Gerichts. Der Streit wand sich dann einige Jahre lang durch die ordentlichen Gerichte, bis 1839 der Gouverneur der Provinz Südholland, in der die Wasserschaft liegt, das Vorliegen eines 'Konflikts' geltend machte. Das war ein Rechtsmittel, das der Behörde zur Verfügung stand, um Prozesse zu sistieren, in denen sie selbst Partei war. Mittlerweile waren öffentliche Meinung und Richterstand gegen das Fortbestehen einer Wasserschaftsgerichtsbarkeit mobilisiert worden. Eine wichtige Rolle spielte dabei der Widerstand gegen das selbstherrliche Regiment des Königs Wilhelm I. mit seinen Königlichen Erlassen und seiner Konfliktenregelung (Conflictenstelsel). Der Polder machte außerdem geltend, daß eine öffentlichrechtliche Wasserschaft ohne Gewaltentrennung ein Überbleibsel aus vergangenen Zeiten (Ancien Régime) war. So wurde 1841 die Gerichtsbarkeit der Wasserschaften gesetzlich abgeschafft und durch Vollstreckungskompetenzen mit Polizeizwang abgelöst.

Document Type: Research article

DOI: http://dx.doi.org/10.1163/157181992X00223

Publication date: 1992-01-01

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